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Novellierung der Heizkostenverordnung
Mit dem integrierten Energie- und Klimaprogramm hat die Bundesregierung die Novellierung, also die Überarbeitung, der Heizkostenverordnung (HKVO) beschlossen. Ziel ist es, das Nutzerverhalten bei der Verteilung der Heizkosten stärker zu berücksichtigen.
Die neue Heizkostenverordnung trat zum 1. Januar.2009 in Kraft. Bei Abrechnungen der Gebäudewirtschaft Cottbus, wirken die Bestimmungen der neuen Heizkostenverordnung erstmals mit der Heizperiode vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010. Diese Abrechnung erhalten unsere Mieter im August 2011.
Was sind die wichtigsten Änderungen der neuen Heizkostenverordnung?
1. Zeitnahe Übermittlung der Ablesewerte (§ 6 Abs. 1)
Laut der neuen Verordnung ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter die erfassten Verbrauchswerte der Ablesung innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen. Diese Informationspflicht entfällt, wenn die Verbrauchsdaten in den Geräten gespeichert sind, so dass der Mieter diese Daten bis nach dem Erhalt der Abrechnungen nachprüfen kann. Alle im Bestand der Gebäudewirtschaft Cottbus eingesetzten Geräte, egal ob Verdunster oder elektronische Heizkostenverteiler, erfüllen diese Voraussetzung.
2. Abrechnungsmaßstab mehrfach änderbar (§ 6 Abs. 4)
Die neue HKVO erlaubt es, künftig den Abrechnungsmaßstab vor jeder Abrechnungsperiode bei Vorliegen sachgerechter Gründe zu ändern. Ein sachgerechter Grund ist z. B. gegeben, wenn Veränderungen an der Heizungsanlage oder dem Gebäude vorgenommen werden, die einen neuen Abrechnungsmaßstab rechtfertigen. Welche Gründe sachgerecht sind, wurde nicht genauer ausgeführt.
3. Änderung des Abrechnungsmaßstabes nach Gebäudeart (§ 7 Abs. 1)
Der Gebäudeeigentümer ist nunmehr verpflichtet, eine Verteilung der Heizkosten nach dem Abrechnungsmaßstab 30 Prozent Grundkosten und 70 Prozent Verbrauchskosten anzuwenden, wenn das Gebäude nicht die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1994 erfüllt, mit Öl- oder Gasheizung versorgt wird und freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind. Gemäß unseren Analysen wird eine Änderung des Abrechnungsmaßstabes aus vorgenannten Gründen im Gebäudebestand der GWC nur in sehr wenigen Objekten in Frage kommen. Bitte beachten Sie dazu eventuelle Erläuterungen innerhalb Ihrer Betriebskostenabrechnung.
4. Kosten der Verbrauchsanalyse und Eichkosten (§ 7 Abs. 2)
Erstmals können nach der neuen Verordnung Kosten für Verbrauchsanalysen auf die Mieter umgelegt werden. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass solche Analysen helfen, weitere Einsparpotenziale zu erschließen. Als ausdrücklich umlagefähig werden auch die Kosten der Eichung der Geräte definiert. Damit erfolgte eine Anpassung an die schon seit 2004 geltende Regelung innerhalb der Betriebskostenverordnung.
5. Eigene Wärmezähler für die Warmwasseraufbereitung (§ 9 Abs. 2)
Bisher wurde der benötigte Energieanteil für die Warmwasserbereitung prozentual nach DIN festgelegt. Nach dem 31. Dezember 2013 muss bei Heizungsanlagen, die gleichzeitig Heizwärme und Warmwasser bereitstellen, der Energieanteil mit Hilfe eines Wärmezählers erfasst werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Einbau aus baulichen oder technischen Gründen unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die daraus resultierende Anmietung dieser Wärmezähler zu insgesamt höheren Gerätemietkosten führt.
