Betriebskosten
Wann erfolgt in diesem Jahr die Zustellung der Betriebskostenabrechnung?
Durch die Gebäudewirtschaft Cottbus erfolgt die Zustellung der Abrechnung des Jahres 2023 (2022/2023) voraussichtlich in der vorletzten Woche des Monats August 2024 und damit entsprechend der gesetzlichen Frist des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) § 556 (3) innerhalb von zwölf Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode.
Muss ein eventueller Widerspruch zur Abrechnung sofort geltend gemacht werden?
Nein, entsprechend den gesetzlichen Regelungen nach § 556 (3) kann der Mieter seinen Einwand bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung geltend machen. Der Einwand sollte nach neuester Rechtsprechung des BGH nicht pauschal, sondern begründet erfolgen.
Gibt es für einen Widerspruch besondere Formvorschriften?
Nein, der Widerspruch kann schriftlich, als auch mündlich erfolgen. Zu beachten ist bitte, dass in der unmittelbaren Zeit nach dem Zusenden der Abrechnungen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter telefonisch und mündlich in besonderem Umfang gefragt sind. Deshalb kann es vorkommen, dass der jeweils zuständige Ansprechpartner nicht immer und sofort erreichbar ist oder die Beantwortung des Schriftverkehrs längere Zeit beansprucht. Bei den Sprechzeiten in der GWC kann es besonders in den ersten 14 Tagen nach Zustellung der Abrechnung eventuell ebenfalls zu längeren Wartezeiten kommen.
Welche Sprechzeiten hat das Team Betriebskostenmanagement?
Sprechzeit ist jeweils:
- Dienstag von 13 bis 18 Uhr und
- Donnerstag von 9 bis 12 Uhr und 13 bis 18 Uhr
Ist der Fachbereich Betriebskostenmanagement außerhalb dieser Sprechzeiten erreichbar?
Das ist grundsätzlich möglich. Wir bitten jedoch zuvor um eine kurze telefonische Absprache mit der zuständigen Mitarbeiterin oder dem zuständigen Mitarbeiter. Die Zeiten außerhalb der offiziellen Sprechzeiten benötigen wir zwingend, um Mietern die sich schriftlich an die GWC gewandt haben, ebenfalls in einer angemessenen Zeit eine Antwort zukommen zu lassen.
Muss trotz Widerspruch zur Abrechnung eine Zahlung geleistet werden?
Die GWC GmbH geht davon aus, dass ihre Abrechnung formell ordnungsgemäß ist. Damit tritt automatisch die Fälligkeit zum angegebenen Zeitpunkt ein. Das ist zumeist der dritte Werktag im Monat Oktober. Bei inhaltlichen oder rechnerischen Fehlern erhalten die betroffenen Mieterinnen und Mieter eine Korrektur der Abrechnung; es bedarf in diesem Fall dann keiner ausdrücklichen Erklärung des Mieters, dass er die Zahlung „nur unter Vorbehalt“ leistet.
Kann eine Forderung aus der Betriebskostenabrechnung in Raten gezahlt werden?
Die Gebäudewirtschaft Cottbus räumt Ihren Mieterinnen und Mietern in Ausnahmefällen auch die Möglichkeit zur Ratenzahlung ein, wenn es deren finanzielle Situation erforderlich macht. Der dafür zuständige Ansprechpartner der Mietenbuchhaltung ist auf der Abrechnung Seite 1 oben rechts ersichtlich.
Team Betriebskostenmanagement
Teamleiter: Herr Lampert 7826-172
Simon.Lampert@gwc-cottbus.de
Für inhaltliche Fragen zur Abrechnung und der Vorauszahlungsanpassung stehen Ihnen folgende Mitarbeiter zur Verfügung:
Sachbearbeiterin: Frau Altmann 7826-205
Christine.Altmann@gwc-cottbus.de
Stadtgebiete Mitte/West: Kalte Beko/Heizung/Warmwasser/Kaltwasser
MV Nr.: 2001-0001-001 bis 2799-9999-999
Sachbearbeiter: Frau Bahr 7826-126
Jennifer.Bahr@gwc-cottbus.de
Stadtgebiet Ost: Kalte Beko/Heizung/Warmwasser/Kaltwasser
MV Nr.: 3001-0001-001 bis 3799-9999-999
Sachbearbeiterin: Frau Slusarek 7826-198
Manuela.Slusarek@gwc-cottbus.de
Stadtgebiete Nord und Süd: Kalte Beko/Heizung/Warmwasser/Kaltwasser
MV Nr.: 1001-0001-001 bis 1799-9999-999
MV Nr.: 4001-0001-001 bis 4799-9999-999
MV Nr.: 5001-0001-001 bis 5799-9999-999
Team Mietenbuchhaltung
Für alle Fragen zum Zahlungsverkehr, Miethöhe, Zahlungsrückständen, Ratenvereinbarung stehen Ihnen folgende Mitarbeiter zur Verfügung:
Anfangsbuchstabe | Telefon | ||
---|---|---|---|
Stadtgebiet Mitte/West/Ströbitz Sitz: Am Turm 14 |
Herr Takev | 7826-536 | Alexander.Takev@gwc-cottbus.de |
Stadtgebiet Schmellwitz/Nord/Ost Sitz: Willy-Brandt-Straße 25 |
Frau Schneider | 7826-622 | Cornelia.Schneider@gwc-cottbus.de |
Stadtgebiet Süd/Sachsendorf/Madlow Sitz: Dostojewskistraße 10 |
Frau Lippert | 7826-715 | Carmen.Lippert@gwc-cottbus.de |
Alle Gewerbeeinheiten Sitz: Werbener Straße 3 |
Frau Balko | 7826-208 | Simone.Balko@gwc-cottbus.de |
Beendete Mietverträge WE 1000 – 3000 Pachtgaragen WE 8000 Sitz: Werbener Straße 3 |
Frau Schmöckel | 7826-141 | Simone.Schmöckel@gwc-cottbus.de |
Beendete Mietverträge WE 4000 – 6000 Sitz: Werbener Straße 3 |
Frau Jank | 7826-131 | Petra.Jank@gwc-cottbus.de |
An dieser Stelle möchten wir Ihnen ein paar wichtige Hinweise zur Mülltrennung, Restmüll- und Sperrmüllentsorgung geben.
Die Anzahl und Größe der Restmüllbehälter in unseren Quartieren bestimmen die Höhe der jährlichen Gebühren für die Entsorgung des Restmülls. Bei diesen Kosten handelt es sich um umlagefähige Kosten, die mit den jährlichen Betriebskosten zur Abrechnung gebracht werden. Durch eine konsequente Mülltrennung lässt sich das Restmüllaufkommen und damit auch die entstehenden Kosten reduzieren.
Nahezu flächendeckend und in zumutbarer Nähe zu den Restmüllbehältern sind zur Entsorgung von Papier, Verpackungsmaterialien und Glas in den Quartieren sogenannte Wertstoffbehälter, also blaue, gelbe und grüne Behälter aufgestellt. Die Entsorgung dieser Behälter ist kostenfrei. Genaue Informationen, was über welche Behälter entsorgt werden kann, erhalten Sie im Abfallkalender der Stadt Cottbus, der jährlich im Dezember an alle Haushalte verteilt wird.
In diesem Abfallkalender finden Sie auch alle wichtigen Telefonnummern des Entsorgers Alba Cottbus GmbH sowie Termine zur Entsorgung von Schadstoffen über das Schadstoffmobil. Bewahren Sie deshalb den Abfallkalender gut auf.
Für die Entsorgung von Sperrmüll hat jeder Haushalt die Möglichkeit, zweimal jährlich anfallenden Sperrmüll kostenfrei abholen zu lassen. Die Anmeldung erfolgt unter Angabe von Art und Menge der sperrigen Gegenstände bei der Alba Cottbus GmbH unter der Telefonnummer 0355-75 08 700.
Bitte legen Sie den Sperrmüll frühestens einen Tag vor dem Entsorgungstermin am abgestimmten Standort, meist am Straßenrand, ab. Bitte keinen Sperrmüll an und in den Müllstandplätzen abstellen. Alle zusätzlichen Aufwendungen für nicht ordnungsgemäß abgestellten Sperrmüll, erhöhen die umlagefähigen Kosten für die Müllentsorgung.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Sperrmüll, Elektro- und Elektronikgeräte sowie Grünschnitt auf den Wertstoffhöfen in der Dissenchener Straße 50 oder Lakomaer Chaussee 6 kostenfrei abzugeben. Die Öffnungszeiten für die Sommer- und Wintermonate und Hinweise zur Schadstoffentsorgung entnehmen Sie bitte ebenfalls dem Abfallkalender.
Hilfreicher Begleiter bei der Müllentsorgung: Der Cottbuser Abfallkalender 2024
Die Erstellung der allgemeinen Betriebs-, Heiz- und Wasserkostenabrechnung erfolgt auf den Grundlagen
- der Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung bzw. der seit 2004 geltenden Betriebskostenverordnung (BetrKV)
- der Heizkostenverordnung
- des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
- und des abgeschlossenen Mietvertrages.
Die Verordnungen und gesetzlichen Bestimmungen lassen sich unter den nachfolgenden Links im Internet nachlesen.
Betriebskostenverordnung:
www.bundesrecht.juris.de/betrkv/index.html
Heizkostenverordnung (neu):
www.bundesrecht.juris.de/heizkostenv/index.html
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 556, § 556a, § 560: www.dejure.org/gesetze/BGB/556.html
Vorauszahlungen
Setzt der Vermieter beim Vertragsschluss die monatlichen Vorauszahlungen für die Nebenkosten zu niedrig an, so gibt es bei der ersten Jahresabrechnung oft eine böse Überraschung für den Mieter: Er soll eine hohe Nachzahlung, womöglich Tausende von Euro, leisten. Schon bisher hatte sich die Rechtsprechung schwer getan, die Nachforderung zu begrenzen, denn kaum ein Mieter konnte beweisen, dass der Vermieter ihn mit einem Lockvogelangebot gelinkt hatte. Diese Rechtsprechung bestätigt der BGH mit einem Urteil vom 11.2.2004 zumindest für den Fall der Erstvermietung, wo noch keine Erfahrungswerte für das Grundstück vorliegen (VIII ZR 195/03, WuM 2004, 201): Wenn keine besonderen Umstände hinzutreten, kann der Mieter nicht darauf vertrauen, dass die Vorauszahlungen kostendeckend sind. Der Vermieter braucht den Mieter auf eine zu knappe Bemessung der Vorauszahlungen auch nicht hinzuweisen.
Funkablesung
Im Zusammenhang der Neuausrüstung mit Erfassungstechnik für Wärme und Wasser wird gelegentlich die Frage gestellt, ob der Mieter den Einbau funkbasierter Technik dulden muss. Der BGH hat mit Urteil vom 28.09.2011, VIII ZR 326/10 diese Frage bejaht. Im Leitsatz heißt es: Der Mieter hat nach § 4 Abs. 2 HeizkostenVO den Austausch funktionstüchtiger Erfassungsgeräte für Heizwärme und Warmwasser gegen ein zur Funkablesung geeignetes System zu dulden. Ein entscheidender Vorteil ergibt sich aus dem Austausch auch für den Mieter. Er braucht bei der Ablesung nicht mehr zu Hause zu sein.
Gartenpflege
Oft wird die Frage gestellt: Wieso muss ich als Mieter die Kosten für die Pflege des Gartens mitbezahlen, den ich gar nicht nutzen darf? Der BGH hat mit Urteil vom 26. Mai 2004 (VIII ZR 135/03, WuM 2004, 399) für Klarheit gesorgt: Eine gepflegte Gartenfläche hebt die Wohn- und Lebensqualität und kommt damit auch den Mietern zugute, die sie nicht nutzen (können). Daher sind die Pflegekosten umlegbar. Anders liegt es aber, wenn die Flächen dem Vermieter oder anderen Mietern zur alleinigen Nutzung überlassen sind. Die hierfür entstehenden Gartenpflegekosten dürfen nicht auf die übrigen Mieter umgelegt werden.
Läßt der Vermieter einen morschen Baum fällen, darf er die Kosten grundsätzlich auf die Mieter umlegen. Das hat der Bundesgerichtshof am 01.11.2021 (VIII ZR 107/20) entschieden. Die Formulierung „Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen“ in der Betriebskostenverordnung umfasse auch Baumfällarbeiten. Die erforderliche Beseitigung eines Baumes sei für den Mieter darüber hinaus kein völlig unerwartetes Ereignis.
Belegkopien
Anspruch auf Übersendung von Belegkopien haben nur Mieter von älteren preisgebundenen („Sozial-„) Wohnungen, alle anderen Mieter müssen sich zur Belegprüfung ins Büro des Vermieters begeben, so der BGH in einem Urteil vom 8.3.2006 (VIII ZR 78/05). Ausnahmen kann es aber geben, wenn die Belegeinsicht beim Vermieter nicht zumutbar ist, insbesondere wenn dieser keinen Sitz am Wohnort des Mieters hat. Im selben Urteil befasst der BGH sich mit der Frage, wie eine Abrechnung bei gemischt genutzten Gebäuden auszusehen hat. Salomonisch urteilt der BGH, dass die Betriebskosten für die gewerblich genutzten Räume jedenfalls dann nicht gesondert ausgewiesen und vorweg abgezogen werden müssen, wenn die Kosten nicht zu einer „ins Gewicht fallenden“ Mehrbelastung der Wohnungsmieter führen. In einem Urteil vom 25.10.2006 (VIII ZR 251/05) hat der BGH ergänzend angemerkt, dass es grundsätzlich Sache des Mieters sei, zu beweisen, dass die durch die gewerblich genutzten Flächen bedingten höheren Betriebskosten nicht unerheblich sind. Der Vermieter kann aber gehalten sein, dem Mieter die erforderlichen Kenntnisse und Zahlen zu liefern.
Wirtschaftlichkeit
In einem Urteil vom 28.11.2007 (VIII ZR 243/06) bekannte sich der BGH zum Wirtschaftlichkeitsgebot, das auch bei der Übertragung der Beheizung auf einen Wärmedienstleister („Contractor“) gelte. Der BGH hob hervor, dass ein Vermieter bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der von dem Mieter zu tragenden Kosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis achten muss. Allerdings, so der BGH in einem Urteil vom 31.10.2007 (VIII ZR 261/06), geht das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht so weit, dass der Vermieter eine alte Zentralheizung modernisieren muss, um einen sparsameren Verbrauch zu erreichen. Solange die Heizung ihren Dienst versehe, müssten die Mieter die hohen Heizkosten tragen.
Verteilerschlüssel
Wenn die („kalten“) Betriebskosten vereinbarungsgemäß nach dem Verhältnis der Fläche der Mietwohnung zur Gesamtwohnfläche umzulegen sind, hat der Vermieter die auf leerstehende Wohnungen entfallenden Betriebskosten grundsätzlich selbst zu tragen; dies gilt auch für verbrauchsabhängige Betriebskosten, die wegen fehlender Erfassung des Verbrauchs der einzelnen Mieter nach der Wohnfläche abgerechnet werden (Urteil vom 31. Mai 2006 – VIII ZR 159/05).
Eine Umlage von Betriebskosten nach Kopfzahl setzt voraus, dass der Vermieter – für bestimmte Stichtage – die tatsächliche Belegung der einzelnen Wohnungen feststellt. Es genügt nicht, die aus dem Einwohnermelderegister ersichtliche Belegungszahl zugrunde zulegen (Urteil vom 23.01.2008 – VIII ZR 82/07).
Im Streit über eine Nebenkostenabrechnung beanstandete der Mieter, der Kostenanteil seiner Wohnung sei zu hoch bemessen, da die Wohnfläche kleiner sei als im Mietvertrag angegeben. Schadet nichts, meint der BGH, wenn die Abweichung weniger als 10 Prozent beträgt (Urteil vom 31. Oktober 2007 – VIII ZR 261/06).
Aufzugskosten
Aufzugskostenkosten kann der Vermieter mangels abweichender Vereinbarung auch dann auf die Erdgeschossmieter umlegen, wenn diese überhaupt keinen Nutzen vom Fahrstuhl haben, weil es weder Keller- noch Bodenräume gibt (VIII ZR 103/06, Urteil vom 20.9.2006).
Wohnungswasserzähler
Erst wenn alle Wohnungen eines Hauses mit Wohnungswasserzählern ausgestattet sind, können die Mieter eine Wasserabrechnung nach ihrem individuellen Verbrauch verlangen. Das entschied der BGH am 12. März 2008 (VIII ZR 188/07) auf die Klage einer Mieterin hin, die sich gegen die pauschale Wasserabrechnung gewandt und eine Abrechnung anhand des Wasserzählers in ihrer Wohnung verlangt hatte. Nur eine Wohnung hatte in dem fraglichen Gebäude noch keinen eigenen Wasserzähler. Der BGH lehnte die Forderung ab und wies darauf hin, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Abrechnung nach Verbrauch nur bestehe, wenn alle Wohnungen über eigene Zähler verfügten.
Neuartig entstehende Betriebskosten
Die Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung, die der Vermieter während des bestehenden Mietverhältnisses für das Mietobjekt abschließt, können anteilig auf die Mieter umgelegt werden, wenn im Mietvertrag die Kosten einer derartigen Versicherung als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet sind und dem Vermieter das Recht eingeräumt ist, auch neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umzulegen (VIII ZR 80/06, Urteil vom 27.9.2006). Aus dem Urteil ergibt sich zugleich, dass die Umlage der neu entstandenen Kosten den Mietern nicht vorher, also vor Beginn des fraglichen Abrechnungszeitraums, angekündigt werden muss.
Prüfkosten
Wiederkehrende Kosten, die dem Vermieter zur Prüfung der Betriebssicherheit einer technischen Anlage (hier: Elektroanlage) entstehen, sind Betriebskosten, die bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung der Mietvertragsparteien als „sonstige Betriebskosten“ im Sinne von § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung (bzw. Anlage 3 Nr. 17 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung) auf den Mieter umgelegt werden können (BGH, VIII ZR 123/06, 14.02.2007).
Vorwegabzug und Gesamtausweis der Kosten
Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 20.Januar 2016 (Az.: VIII ZR93/15) seine bisherige Rechtsprechung zur formellen Ordnungsmäßigkeit einer Betriebskostenabrechnung geändert. Er hat nunmehr entschieden, dass es in gewerblich gemischten Wirtschaftseinheiten hinsichtlich der Angaben der Gesamtkosten ausreichend ist, wenn der Vermieter bei der jeweiligen Betriebskostenart nur den Betrag angibt, den er auf die Wohnungs- oder Gewerbemieter der gewählten Abrechnungseinheit ermittelt hat.
Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter diesen Gesamtbetrag um nicht auf den Mieter umlagefähige Kostenanteile bereinigt. Eine Angabe und Erläuterung der zum angesetzten Gesamtbetrag führenden Rechnungsschritte bedarf es nicht.
Hauswart
Nimmt der Vermieter bei den Kosten des Hauswarts einen pauschalen Abzug nicht umlagefähiger Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten vor, so kann der Mieter dies mit „schlichtem Bestreiten“ beanstanden. Es ist dann Sache des Vermieters, die Kosten nachvollziehbar so aufzuschlüsseln, dass die nicht umlagefähigen Kosten herausgerechnet werden können. Die Leistungsbeschreibung im Hauswartvertrag ist nur ein Indiz für den Umfang der nicht umlagefähigen Kosten. Entscheidend ist der tatsächliche Zeitaufwand (Urteil vom 20.02.2008 – VIII ZR 27/07).
Heizkosten
Bildet der Vermieter „Nutzergruppen“, z.B. weil Flächen eines Hauses oder einer Wohnanlage mit unterschiedlichen Erfassungsgeräten ausgestattet sind, so muss der Gesamt-Verbrauch jeder Nutzergruppe erfasst werden, beispielsweise mit Wärmemengenzählern. Es geht nicht an, den Verbrauch einer Nutzergruppe dadurch rechnerisch zu ermitteln, dass der Verbrauch einer anderen Gruppe gemessen und vom Gesamtverbrauch des Hauses abgezogen wird (VIII ZR 57/07, Urteil vom16. Juli 2008). Berücksichtigt der Vermieter dies nicht, so kann der Mieter seinen nach der falschen Methode errechneten Verbrauch gemäß § 12 Heizkostenverordnung um 15 Prozent kürzen.
Betriebskostenabrechnung nach Wirtschaftseinheit
Der BGH hat durch Urteil vom 20.10.2010 (Az.VIII ZR 73/10) entschieden, dass der Vermieter Betriebskostenabrechnungen auch für Wirtschaftseinheiten erstellen darf, solange dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist. Die Entscheidung darüber unterliegt dem sachgerechten Ermessen des Vermieters.
Vereinbarung von Betriebskosten im sozialen Wohnungsbau
Der BGH hat mit Urteil vom 13.01.2010 (Az. VIII ZR 137/09) entschieden, das es genügt, wenn der Vermieter den Umfang der umzulegenden Betriebskosten durch Bezugnahme auf die Anlage 3 zu § 27 II.BV umschreibt und die Höhe der ungefähr zu erwartenden Betriebskosten durch den Gesamtbetrag der geforderten Vorauszahlungen mitteilt. § 20 Neubaumietenverordnung verlange nicht die Aufschlüsselung von Vorauszahlungen auf die einzelnen Betriebskosten. Für den Mieter komme es entscheidend darauf an, die Summe der Nebenkosten, die er voraussichtlich zu tragen habe, zu kennen.
Bundesgerichtshof verlangt von Mietern „substantiierte“ Widersprüche
Der BGH macht in seinem Urteil (VIII41/14) deutlich, dass der Mieter sich bei seinen Einwänden gegen die Betriebskostenabrechnung deutlich mehr Mühe geben muss, als lediglich pauschal einen Sachverhalt anzuzweifeln. Im konkreten Fall ging es um die Wohnfläche, die vom Mieter pauschal und ohne Begründung angezweifelt wurde.
Darlegungs- und Beweislast
Der Mieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter. Mit der Behauptung, ein Kostenansatz in der Betriebskostenabrechnung des Vermieters übersteigt den insoweit überregional ermittelten durchschnittlichen Kostenansatz für Wohnungen vergleichbarer Größe, genügt der Mieter seiner Darlegungslast nicht. Den Vermieter trifft regelmäßig keine sekundäre Darlegungslast für die tatsächlichen Grundlagen seines Betriebskostenansatzes (BGH 06.07.2011 VIII ZR 340/10).
Die Novellierung der Heizkostenverordnung wurde am 24.11.2021 vom Bundeskabinett abschließend beschlossen. Die Heizkostenverordnung ist am 30.11.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und trat am 01.12.2021 in Kraft.
Mit der Novelle setzt Deutschland die neuen Bestimmungen für die Verbrauchserfassung und Abrechnung sowie Nutzung interoperabler Geräte und Systeme aus der EU-Energieeffizienzrichtlinie von 2018 in deutsches Recht um.
In diesem Zuge ergeben sich für den Vermieter ebenso neue Mitteilungspflichten gegenüber den Mietern hinsichtlich ihres Verbrauchsverhaltens. Ab 01.01.2022 sollen den Mieter monatliche Verbrauchsinformationen und zur Abrechnung jährlich Verbrauchsanalysen zur Verfügung gestellt werden. Grundvoraussetzung dafür ist die technische Ausstattung in den Liegenschaften mit tatsächlich fernauslesbaren Verbrauchserfassungsgeräten.
Im Gebäudebestand der GWC sind größtenteils sogenannte Walk-by- und Drive-by-Systeme verbaut, welche im Zuge der Novellierung der HeizkostenV zwar als „fernauslesbar“ definiert wurden, allerdings nur durch erheblichen Mehraufwand respektive Mehrkosten für unsere Mieter monatlich fernauslesbar genutzt werden können.
Die Heizkostenverordnung fußt im Gebäudeenergiegesetz. In §5 GEG heißt es: „Die Anforderungen und Pflichten, die in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen aufgestellt werden, müssen […] wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen und Pflichten gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen in der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können“.
Gegenwärtig erfüllen circa 1.700 Wohnung im Bestand der GWC die technischen Voraussetzungen zur Erstellung einer monatlichen UVI ohne zusätzliche Aufwendungen für unsere Mieter. Für diese Wohnungen wird eine Übermittlung der Verbrauchswerte ab 01.01.2022 erfolgen. Bis spätestens Ende des Jahres erweitert sich dieser Bestand auf mindestens circa 6.000 Wohnungen. Anfang 2024 werden bereits 80% aller GWC-Wohnungen über die technischen Voraussetzungen verfügen.
Das realistische Ziel der Gebäudewirtschaft ist es bis zur gesetzlichen Übergangsfrist zum 31.12.2026 in allen Liegenschaften die technischen Voraussetzungen ohne erhebliche Mehrkosten für unsere Mieter zu ermöglichen.
Die favorisierte Übermittlung der UVI wird auf elektronischem Wege und nur in Ausnahmefällen postalisch erfolgen. Alle entstehenden Kosten wurden seitens des Gesetzgebers unstrittig als umlagefähig deklariert.
Erweiterung des Kürzungsrechtes
Im Zuge der Novellierung der Heizkostenverordnung hat der Gesetzgeber das Kürzungsrecht erweitert. Mieter, welche künftig keine monatlichen Verbrauchsinformationen oder Abrechnungsinformationen erhalten, obwohl die technischen Voraussetzungen in der Liegenschaft vorhanden sind, können ihre Heiz- und Warmwasserkosten um insgesamt 3% mindern. Der Abzug der 3% kann erst nach erfolgter Betriebskostenabrechnung durchgesetzt werden. Eine Anzeige, dass keine Informationen beim Mieter eingingen, muss allerdings unverzüglich, ähnlich bei Mietermängeln, erfolgen.
Am 1. Januar 2023 ist das neue Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz in Kraft getreten. In vermieteten Gebäuden sind nunmehr die Kohlendioxidkosten, die für Heizöl, Erdgas, Kohle und weitere Brennstoffe anfallen, zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen. Die Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten im Einzelfall obliegt dem Vermieter und wird im Rahmen der Betriebskostenabrechnung durchgeführt.
Das Gesetz sorgt für eine Entlastung der Mieter durch den Vermieter, indem bisher umlegbare Bestandteile der Betriebskosten ab dem Jahr 2025 für die GWC nicht mehr umlagefähig sind. Dies betrifft erstmalig den Abrechnungszeitraum vom 01.10.2023 bis 30.09.2024 und alle wärmeversorgten Mietobjekte.